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Kartellschadensersatzverfahren sind kompliziert, zeitaufwändig und kostenintensiv. Die Berechnung und der Nachweis des Schadens sind in der Regel nur mit erheblichem Aufwand und einer breiten Datenlage möglich.
Die Vorteile einer Zusammenarbeit mit uns sind:
Erfahrene Experten – Die Durchsetzung der Ansprüche wird von der auf Kartellschadensersatz spezialisierten Kanzlei Lieff Cabraser Heimann & Bernstein begleitet. Weiterhin werden anerkannte und renommierte Wettbewerbsökonomen ein Schadensgutachten erstellen.
Modernste IT – Durch einen vollständig digitalisierten Datenerfassungs- und Verwaltungsprozess bieten wir die bestmögliche Lösung, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Kein Kostenrisiko – Sie tragen keine Kosten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Falle einer Prozessfinanzierung, erhalten wir nur im Erfolgsfall einen vertraglich vereinbarten Teil Ihres Schadensersatzes als Provision. Sollten Sie sich für das Kaufangebot entscheiden, tragen Sie ebenfalls keinerlei Kosten und erhalten unmittelbar einen Kaufpreis für Ihre Ansprüche.
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Die Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kondensatorenkartell unterliegen der Verjährung.
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Auch in Deutschland ist eine Bündelung von Ansprüchen einer Vielzahl von geschädigten Unternehmen nach mehreren Modellen rechtlich möglich. Je nach Sachlage wird der erfolgversprechendste Weg gewählt.
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Bezüge von Kondensatoren zwischen Mitte 1998 und Ende 2014 sind für eine Anspruchsdurchsetzung relevant.
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Insgesamt gibt es drei Arten von Kondensatoren: 1. Elektrolyt-, 2. Folien- und 3. Keramikkondensatoren. Die Europäische Kommission stellt in ihrer Bußgeldentscheidung im Kondensatorenkartell explizit wettbewerbswidrige Preisabsprachen bei Elektrolytkondensatoren fest.
Zu den Elektrolytkondensatoren zählen Aluminium-Elektrolytkondensatoren („AEC“), Tantal-Elektrolytkondensatoren („TEC“), sowie Niob-Elektrolytkondensatoren („NEC“). Letztere waren gemäß der Bußgeldentscheidung nicht explizit von den wettbewerbswidrigen Absprachen betroffen.
Zu den Aluminium-Elektrolytkondensatoren zählen radiale oder einseitige Aluminium-Elektrolyt-Kondensatoren, Aluminium-Elektrolytkondensatoren in Axialbauweise, Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit "Snap-in"-Anschlüssen und Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Schraubanschlüssen. Diese werden in elektrischen Bauteilen wie beispielsweise Windkraftanlagen, Waschmaschinen, Computer, Klimaanlagen, Kühlschränken und Automobile eingesetzt.
Zu den Tantal-Elektrolytkondensatoren gehören typische Tantal-SMD-Kondensatoren, axiale Tantal-Elektrolytkondensatoren und tauchlackierte Tantal-"Perl"-Kondensatoren. Diese werden überwiegend in Flachbauweise bei der Herstellung tragbarer elektronischer Geräte wie Handys eingesetzt.
Inwiefern sich die wettbewerbswidrigen Preisabsprachen auch auf beispielsweise Folien- und Keramikkondensatoren ausgewirkt haben könnten, ist Gegenstand einer wettbewerbsökonomischen Schadensschätzung.
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Am Kartell waren die folgenden Unternehmen beteiligt:
Sanyo Electric Co., Ltd.
Hitachi Chemical Company, Ltd.
Rubycon Corporation
NEC Tokin/ Tokin Corporation
Nippon Chemi-Con Corporation
Holy Stone Enterprise Co., Ltd.
Matsuo Electric Co.,Ltd.
Elna Co., Ltd.
Nichicon Corporation
Die Sanyo Electric Co., Ltd. erhielt als Kronzeugin einen vollständigen Bußgelderlass, da sie als erstes Unternehmen mit der Europäischen Kommission kooperiert hat. Ein Bußgelderlass stellt allerdings keine uneingeschränkte Befreiung von der zivilrechtlichen Haftung für die entstandenen Schäden dar.
Kontaktieren Sie uns zudem auch gerne, wenn Sie seit 1998 Kondensatoren von anderen Herstellern erworben haben. Unter Umständen sind auch die Preise dieser Bezüge aufgrund der wettbewerbswidrigen Absprachen überhöht gewesen. Die Kartellteilnehmer haften grundsätzlich auch für Schäden aus solchen Preisschirmeffekten.
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Der Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission kommt eine gesetzliche Bindungswirkung hinsichtlich des schuldhaften Kartellrechtsverstoßes zu. Die für die Schadensersatzansprüche zuständigen Zivilgerichte sind an die diesbezüglichen Feststellungen der Europäischen Kommission gebunden.
Der Betroffene hat damit nur noch die erlittenen Schäden darzulegen und zu beweisen.
Wettbewerbsbehörden treffen regelmäßig keine Feststellungen zu den aufgrund eines Kartells konkret eingetretenen Schäden. Diese Schäden können jedoch von Wettbewerbsökonomen geschätzt werden. Wir arbeiten im Fall des Kondensatorenkartells mit erfahrenen Wettbewerbsökonomen zusammen, um die konkret eingetretenen Schäden zu ermitteln.
Ökonomische Metastudien haben den durchschnittlichen (Median) Kartellschaden mit 23% bestimmt [1].
Für den Fall des Kondensatorenkartells liegen die kartellbedingten Preisaufschläge in anderen Jurisdiktionen Schätzungen zufolge bei bis zu ca. 19 % der für Kondensatoren tatsächlich bezahlten Preise [2].
[1] Connor (2014) Price-Fixing Overcharges: Revised 3rd edition.
[2] Die Schätzung basiert auf einem zivilgerichtlichen Kartellschadensersatzverfahren in den USA im Zusammenhang mit dem Kondensatorenkartell. Quelle: U.S. District Court of Northern District of California, Case No 14-3264 (Flextronics’ action); MDL Dkt. No. 652, S. 2 ff.
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Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Basis eines vertraglich vereinbarten Anteils bei erfolgreicher (außer-)gerichtlicher Durchsetzung. Die Kosten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche trägt der Prozessfinanzierer Deminor. Es gibt keine versteckten Gebühren. Nur bei erfolgreicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche vergütet Ihr Unternehmen unsere Unterstützung mit einem Anteil vom erwirkten Schadensersatz als Erfolgsprovision. Falls kein Schadensersatz erlangt werden kann, tragen Sie auch keine Kosten.
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Um Ihre Bezüge von Kondensatoren nachweisen zu können, benötigen wir Rechnungen oder Auftragsbestätigungen. Soweit für länger zurückliegende Bezüge keine Rechnungen oder Auftragsbestätigungen mehr vorhanden sind, können auch digitale ERP Auszüge oder andere Buchhaltungsdaten herangezogen werden.
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Das weltweite wettbewerbswidrige Verhalten wurde bis heute mind. in den folgenden sieben Jurisdiktionen von Kartellbehörden bebußt: Brasilien, EU, Japan, Singapur, Südkorea, Taiwan und USA. Die unterschiedlichen Entscheidungen sind hinsichtlich wichtiger struktureller Kartell-, und Marktcharakteristika deckungsgleich. So sind Feststellungen der Bußgeldentscheidungen zu den marktführenden Kartellteilnehmern, den betroffenen Produkten und der Art der wettbewerbswidrigen Absprachen weitgehend identisch. Weiterhin ist der Verstoßzeitraum der Absprachen in den unterschiedlichen Entscheidungen größtenteils deckungsgleich.
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Lesen Sie hier die Pressemitteilung zu der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 und hier die Kommissionsentscheidung vom 21. März 2018. Die Pressemitteilung zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichts finden Sie hier.
Pressemitteilung Kommission:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_18_2281
Kommissionsentscheidung:
https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases1/202142/AT_40136_7970992_6095_3.pdf
Pressemitteilung EuG:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-09/cp210164de.pdf
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Mögliche Schadensersatzansprüche aus Bezügen in Jurisdiktionen außerhalb des EWR können nach Einzelfallprüfung auch für eine (außer-)gerichtliche Durchsetzung prozessfinanziert werden. Bitte registrieren Sie sich hier, um Ihren Einzelfall zu prüfen.
Falls Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter der
+49 69 348 687 750